Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a)Litera ader Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
b)Litera bdie Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);
c)Litera cdie Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;
d)Litera ddie forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;
e)Litera edie wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;
f)Litera fder Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.
In Kraft seit 30.09.1988 bis 31.12.9999
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