§ 1 Sbg. LWFG
Das Land Salzburg ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die nachhaltige Bewirtschaftung des natürlichen Grünlandes zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.
§ 2 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsZiel der Förderungsmaßnahmen ist die Sicherung eines angemessenen Einkommens für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und Sicherung ihrer Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt.
- (2)Absatz 2Durch die Förderungsmaßnahmen ist zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwirtschaft insbesondere anzustreben:
- a)Litera adie Gewährleistung der bestmöglichen Versorgung mit Nahrungsmitteln;
- b)Litera bdie Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft;
- c)Litera cdie Sicherung und Erleichterung der Almwirtschaft;
- d)Litera ddie Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft;
- e)Litera edie Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist, und Absicherung der bestehenden Siedlungsgrenze.
- (3)Absatz 3Bei Verfolgung dieser Ziele sind insbesondere auch die Bemühungen der Land- und Forstwirtschaft
- a)Litera afür einen wirksamen Schutz der Böden,
- b)Litera bzur Erhaltung bzw. zum Aufbau gesunder, artenreicher und standortsgemäßer Wälder,
- c)Litera cbeim Auf- und Ausbau von zukunftsträchtigen Erwerbschancen und Produktionsalternativen,
- d)Litera dum einen sinnvollen Ausgleich zwischen Ökologie und Ökonomie sowie zwischen der vielfältigen naturnahen bäuerlichen Kulturlandschaft und den Erfordernissen der zeitgemäßen Landbewirtschaftung,
- e)Litera ebei der Erhaltung und Weiterentwicklung der ländlichen Baukultur
wirksam zu unterstützen.
§ 3 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsDie Förderungsmaßnahmen haben darauf hin ausgerichtet zu sein, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt und ihre Selbsthilfe ergänzt wird, daß weiters land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Inhabern, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch ihre Bereitschaft zur fachlichen Aus- und Fortbildung die Gewähr für eine zeitgemäße Betriebsführung bieten, vorrangig berücksichtigt werden, daß hinsichtlich der Festsetzung der Interessentenbeiträge für infrastrukturelle Verbesserungsmaßnahmen die Verumlagung im Rahmen zumutbarer Beitragsleistungen erfolgt, und daß die Bergbauern eine besondere Berücksichtigung erfahren.
- (2)Absatz 2Die Förderung kann von der Teilnahme an der überbetrieblichen Zusammenarbeit, an Gemeinschaftsvorhaben und von der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen abhängig gemacht werden.
- (3)Absatz 3Soweit es zur gezielten, regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckdienlich ist, können unter Bedachtnahme auf die raumordnungsmäßigen Gegebenheiten (Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne) agrarische Entwicklungsprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.
§ 4 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsDas Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß § 2 unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vorgesorgt. Hiebei sind vor allem die Maßnahmen zu berücksichtigen, deren Durchführung auf Grund von Berichten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Landwirtschaft (§ 17) vom Landtag beschlossen wurden.Das Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß Paragraph 2, unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vorgesorgt. Hiebei sind vor allem die Maßnahmen zu berücksichtigen, deren Durchführung auf Grund von Berichten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Landwirtschaft (Paragraph 17,) vom Landtag beschlossen wurden.
- (2)Absatz 2Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, kein Rechtsanspruch.
§ 5 Sbg. LWFG
Als Arten der finanziellen Förderung kommen Darlehen, Zinsenzuschüsse, Annuitätenunterstützungen und Beihilfen in Betracht.
§ 6 Sbg. LWFG
Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:
- a)Litera adie ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;
- b)Litera bdie ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;
- c)Litera cdie Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;
- d)Litera ddie Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
§ 7 Sbg. LWFG
Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:
- a)Litera aZusammenlegungs- und Flurbereinigungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Siedlungsmaßnahmen;
- b)Litera bAufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen- oder Pachtland;
- c)Litera cÄnderung der Bodennutzungsart, insbesondere Ordnung von Wald und Weide;
- d)Litera dMeliorationen in der Form von Ent- und Bewässerungsanlagen sowie Geländekorrekturen und Kultivierungen, wenn alle möglichen Auswirkungen auf die Standortökologie untersucht und entsprechend berücksichtigt worden sind;
- e)Litera eAnlage von Wirtschaftswegen (innere Verkehrslage);
- f)Litera fAblösung und Umwandlung von Nutzungsrechten.
§ 8 Sbg. LWFG
Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- a)Litera ader Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
- b)Litera bdie Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);
- c)Litera cdie Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;
- d)Litera ddie forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;
- e)Litera edie wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;
- f)Litera fder Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.
§ 9 Sbg. LWFG
Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
- a)Litera adie Verbesserung der Marktstruktur durch den Auf- und Ausbau von Vermarktungs- und Verwertungseinrichtungen;
- b)Litera bdie Errichtung von Erzeugerringen;
- c)Litera cdie Schaffung und Führung von Maschinen- und Betriebshilferingen;
- d)Litera dGemeinschaftseinrichtungen auf den Almen.
§ 10 Sbg. LWFG
Im Förderungsbereich des Absatzes, des Exportes und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte sowie der Werbung hiefür haben Förderungsmaßnahmen der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung zu dienen.
§ 11 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsEinrichtungen der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche der Anstellung und dem rationellen Einsatz von Dorfhelferinnen und Betriebshelfern dienen, sind dadurch zu fördern, daß ihnen zur Durchführung dieser Aufgaben von dem nicht anderweitig gedeckten notwendigen Aufwand hiefür (Personalkosten, besondere Geschäftskosten) mindestens 80 v. H. durch das Land jährlich zu erstatten sind. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann diese Kostenerstattung auch auf der Grundlage des Durchschnittsaufwandes für Personal- und Geschäftskosten durch die Leistung von vereinfachten Pauschalbeträgen erfolgen.
- (2)Absatz 2Beim Einsatz der Dorfhelferinnen und Betriebshelfer ist die soziale und wirtschaftliche Lage der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen. Vom geförderten Betrieb ist zur Deckung des Aufwandes den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes entsprechend beizutragen.
§ 12 Sbg. LWFG
Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:
- a)Litera aim Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes;
- b)Litera bim Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und Disposition mit der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen;
- c)Litera cim sozialökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie;
- d)Litera dim hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes zur Arbeitsentlastung der Bäuerin;
- e)Litera eim Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung.
§ 13 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsDie berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.
- (2)Absatz 2Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen und mittleren Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lehranstalten einzurichten und zu führen.
- (3)Absatz 3Die berufliche Fortbildung ist von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und vom ländlichen Fortbildungsinstitut vorzusehen.
§ 14 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsFür Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden und die dabei keinen oder nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommen Förderungsbeiträge in nachstehenden Formen in Betracht:
- a)Litera aBewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad (nach dem Berghöfekatasterkennwert bzw. der Schwierigkeitszone), die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Viehstand und abgestimmt auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung dieses Raumes. Diese bei der Leistung von Bewirtschaftungsprämien maßgebenden Gesichtspunkte können zum Zwecke der Förderung erfaßt und planlich dargestellt (Landschaftskataster) werden;
- b)Litera bAlpungsprämien, bezogen auf den aufgetriebenen Viehstand;
- c)Litera cAusgleichszahlungen für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. Erhaltung von Grundstücken als Streufläche oder Grünland, Meliorationsverzicht);
- d)Litera dFörderungsbeiträge zu Interessentenleistungen bei der Aufforstung von Hochlagen und Grenzertragsböden sowie für die Schutzwaldsanierung;
- e)Litera eBeiträge zu den Kosten für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen.
- (2)Absatz 2Zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Landesregierung ein Almbuch über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen. Das Almbuch hat für jede Alm zu enthalten:
- a)Litera aihre Bezeichnung und ihren Eigentümer;
- b)Litera bdie zu ihr gehörigen Grundstücke und ihre Gesamtfläche;
- c)Litera cdie für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände (Lage, Erschließung, Bauten u. dgl.);
- d)Litera ddie tatsächlichen Nutzungen samt den Nutzungsberechtigungen.
Die näheren Bestimmungen über die Führung des Almbuches werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
§ 18 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt,
- a)Litera aVerordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen;
- b)Litera bdie Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft oder der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend deren gesetzlichen Wirkungsbereichen oder überbetrieblichen Vereinigungen aller Art zu übertragen.
- (2)Absatz 2Die nach § 15 Abs. 2 eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.Die nach Paragraph 15, Absatz 2, eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Absatz eins, Litera a, mitzuwirken.
§ 19 Sbg. LWFG
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
- (2)Absatz 2Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1974 zu erstatten.Der erste Bericht gemäß Paragraph 17, ist über das Jahr 1974 zu erstatten.
§ 20 Sbg. LWFG
- (1)Absatz eins§ 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
- (2)Absatz 2Der Entfall des IV. Abschnittes durch das Gesetz LGBl Nr 92/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Entfall des römisch IV. Abschnittes durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.