Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.
(2)Absatz 2Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen und mittleren Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lehranstalten einzurichten und zu führen.
(3)Absatz 3Die berufliche Fortbildung ist von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und vom ländlichen Fortbildungsinstitut vorzusehen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 Sbg. LWFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 Sbg. LWFG