Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
a)Litera adie Verbesserung der Marktstruktur durch den Auf- und Ausbau von Vermarktungs- und Verwertungseinrichtungen;
b)Litera bdie Errichtung von Erzeugerringen;
c)Litera cdie Schaffung und Führung von Maschinen- und Betriebshilferingen;
d)Litera dGemeinschaftseinrichtungen auf den Almen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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