§ 20 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz eins§ 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Entfall des IV. Abschnittes durch das Gesetz LGBl Nr 92/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Entfall des römisch IV. Abschnittes durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Sbg. LWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Sbg. LWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Sbg. LWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Sbg. LWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Sbg. LWFG
Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz (Sbg. LWFG) Fundstelle