Ziele der Förderungsmaßnahmen
(1) Ziel der Förderungsmaßnahmen ist die Sicherung eines angemessenen Einkommens für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und Sicherung ihrer Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt.
(2) Durch die Förderungsmaßnahmen ist zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwirtschaft insbesondere anzustreben:
a) | die Gewährleistung der bestmöglichen Versorgung mit Nahrungsmitteln; | |||||||||
b) | die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft; | |||||||||
c) | die Sicherung und Erleichterung der Almwirtschaft; | |||||||||
d) | die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft; | |||||||||
e) | die Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist, und Absicherung der bestehenden Siedlungsgrenze. |
(3) Bei Verfolgung dieser Ziele sind insbesondere auch die Bemühungen der Land- und Forstwirtschaft
a) | für einen wirksamen Schutz der Böden, | |||||||||
b) | zur Erhaltung bzw. zum Aufbau gesunder, artenreicher und standortsgemäßer Wälder, | |||||||||
c) | beim Auf- und Ausbau von zukunftsträchtigen Erwerbschancen und Produktionsalternativen, | |||||||||
d) | um einen sinnvollen Ausgleich zwischen Ökologie und Ökonomie sowie zwischen der vielfältigen naturnahen bäuerlichen Kulturlandschaft und den Erfordernissen der zeitgemäßen Landbewirtschaftung, | |||||||||
e) | bei der Erhaltung und Weiterentwicklung der ländlichen Baukultur | |||||||||
wirksam zu unterstützen. |
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