Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZiel der Förderungsmaßnahmen ist die Sicherung eines angemessenen Einkommens für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und Sicherung ihrer Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt.
(2)Absatz 2Durch die Förderungsmaßnahmen ist zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwirtschaft insbesondere anzustreben:
a)Litera adie Gewährleistung der bestmöglichen Versorgung mit Nahrungsmitteln;
b)Litera bdie Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft;
c)Litera cdie Sicherung und Erleichterung der Almwirtschaft;
d)Litera ddie Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft;
e)Litera edie Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist, und Absicherung der bestehenden Siedlungsgrenze.
(3)Absatz 3Bei Verfolgung dieser Ziele sind insbesondere auch die Bemühungen der Land- und Forstwirtschaft
a)Litera afür einen wirksamen Schutz der Böden,
b)Litera bzur Erhaltung bzw. zum Aufbau gesunder, artenreicher und standortsgemäßer Wälder,
c)Litera cbeim Auf- und Ausbau von zukunftsträchtigen Erwerbschancen und Produktionsalternativen,
d)Litera dum einen sinnvollen Ausgleich zwischen Ökologie und Ökonomie sowie zwischen der vielfältigen naturnahen bäuerlichen Kulturlandschaft und den Erfordernissen der zeitgemäßen Landbewirtschaftung,
e)Litera ebei der Erhaltung und Weiterentwicklung der ländlichen Baukultur
wirksam zu unterstützen.
In Kraft seit 30.09.1988 bis 31.12.9999
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