(1) Bestattungsanlagen, d. s. Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhaine und Urnenhallen, können von den Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft sowie von allen Personen, die sich zu situationsangepasst pietätvollem Verhalten verpflichten, errichtet und erhalten werden. Soweit die Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen auf diese Weise nicht gesichert ist, hat die Gemeinde dafür zu sorgen.
(2) Mit der Errichtung einer Bestattungsanlage ist die Verpflichtung verbunden, die Anlage zu erhalten und für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel und des erforderlichen Personals (Verwaltung, Bestattungspersonal) Vorsorge zu treffen.
(3) Die näheren sanitätspolizeilichen Bestimmungen über die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen (Grundbeschaffenheit, Grabtiefe usw. bei Friedhöfen und Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen, notwendige Einrichtung usw. bei Feuerbestattungsanlagen) und das bei Bestattungen zu beobachtende Verhalten (Beschaffenheit der Särge und Urnen und von mit zur Bestattung kommenden Gegenständen wie z.B. Sargeinlagen, Bestattungshüllen, Kleidung, Führung von Einäscherungsverzeichnissen usw.) werden nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Dabei sind die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
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