(1) Bei der Überführung einer Leiche ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden.
(2) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Das die Leichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofs bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen.
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