(1) Die Feuerbestattung (Einäscherung der Leiche) darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs 3 bis 5 sind auf die Feuerbestattung sinngemäß anzuwenden. Bei Verstorbenen mit medizinischen Implantaten kann der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage die Entfernung dieser Implantate veranlassen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Diese Implantatsentfernung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder von einem Arzt in einer Krankenanstalt vorgenommen werden.
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