(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, den großjährigen Kindern, den Eltern und den Geschwistern des Verstorbenen das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen, den in der Reihenfolge später Genannten jedoch nur dann, wenn die vorher Genannten nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.
(2) Kommen im Einzelfall in der Rangordnung nach Abs 1 mehrere Berechtigte in Betracht, richtet sich die Art der Bestattung nach der von diesen erzielten einvernehmlichen Festlegung. Kommt ein solches Einvernehmen innerhalb von vier Tagen nach Eintritt des Todes nicht zustande oder kann die Bestattungsart sonst nicht eindeutig bestimmt werden, hat dies der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch einen einer Berufung nicht unterliegenden Bescheid festzustellen und die Leiche der Bestattung zuzuführen.
(3) Auf die Bestimmung des Bestattungsortes finden die Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
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