(1) Die Erdbestattung (Beerdigung der Leiche) darf grundsätzlich nur auf einem Friedhof erfolgen.
(2) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die hiebei die erforderlichen Vorschreibungen zur Hintanhaltung gesundheitlicher Gefährdungen zu machen hat.
(3) Eine Leiche ist in der Regel nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu beerdigen. Ausnahmen hievon können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen.
(4) Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (Kühlräumen) aufbewahrt, kann die Beerdigung bis längstens 10 Tage nach dem Eintritt des Todes aufgeschoben werden. Ausnahmen hievon können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Ob und inwieweit eine Einrichtung zur Aufbewahrung von Leichen in dieser Art geeignet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Eigentümers festzustellen.
(5) Die Verwaltung der Bestattungsanlage darf die Beerdigung einer Leiche nur zulassen, wenn ihr eine Ausfertigung des Totenbeschaubefundes (§ 9) vorliegt.
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