(1) Wenn es sanitätspolizeiliche Rücksichten insbesondere wegen des Wachstums einer Siedlung oder wegen der Sicherstellung einwandfreier Trinkwasserversorgung, erfordern, kann die zuständige Behörde (§ 25 Abs. 2) die Schließung oder die Auflassung eines Friedhofes verfügen. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.
(2) Bei der Schließung eines Friedhofes bleibt dieser zwar bestehen; Bestattungen dürfen jedoch nicht mehr und Beisetzungen nur im engen Rahmen des § 21 Abs. 4 vorgenommen werden. Mit der Auflassung eines Friedhofes hört dieser als solcher zu bestehen auf.
(3) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 25 gelten sinngemäß.
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