(1) Für die Bestattung der Leiche einschließlich den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen haben grundsätzlich die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtigen Angehörigen Sorge zu tragen. Ihr allfälliger Anspruch auf Ersatz der dadurch verursachten Bestattungskosten gegen die nach bürgerlichem Recht Zahlungspflichtigen wird hiedurch nicht berührt.
(2) Wenn von den im Abs. 1 angeführten Verpflichteten für die Bestattung der Leiche nicht oder nicht rechtzeitig (§ 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 20 Abs. 2) Vorsorge getroffen wird, hat die Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Die einschlägigen Vorschriften über die Bestreitung der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt. Anstelle der Bestattung kann die Gemeinde die Leiche auch dem Anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben, wenn dieses für die Feuer- oder Erdbestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde daraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn der Gemeinde eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine solche Übergabe ausdrücklich abgelehnt hat.
(2a) Liegt eine Erklärung des Verstorbenen vor, nach der seine Leiche dem anatomischen Institut einer österreichischen Universität übergeben werden soll, so haben die nach dem Abs. 1 zur Vorsorge für die Bestattung Verpflichteten für diese Übergabe zu sorgen, wenn das betreffende anatomische Institut die Erd- oder Feuerbestattung sicherstellt.
(3) Die Kosten einer angemessenen Bestattung, die von den nach dem bürgerlichen Recht hiefür Zahlungspflichtigen nicht aufgebracht oder von ihnen nicht hereingebracht werden können, sind nach Maßgabe des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu tragen.
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