(1) Die Enterdigung von bereits beigesetzten Leichen und Leichenresten bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich der Friedhof gelegen ist, auf dem die Leiche bestattet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen.
(2) Wenn die Bewilligung der Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen vorzuschreiben.
(3) Sollen eine enterdigte Leiche oder Leichenreste überführt werden, gelten die Bestimmungen des § 22 mit der Maßgabe, daß die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde auch in jenen Fällen erforderlich ist, in denen eine Überführung nur innerhalb des Gebietes der Gemeinde (des Gesundheitssprengels) einschließlich der hieran angrenzenden Gemeinden stattfindet.
(4) Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen und Leichenresten, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Ausnahmen von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze sowie des § 22 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist.
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