(1) Die Asche der eingeäscherten Leiche ist, soweit im § 21a nicht anderes bestimmt ist, in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen. Dieses ist so zu kennzeichnen, daß auf die Dauer seines Bestandes festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Asche herrührt.
(2) Die die Asche enthaltende Urne ist in der Regel auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar einem Bestattungsunternehmen oder der Beisetzungsstelle zu übergeben oder zu übersenden. Anderen Personen, insbesondere Angehörigen des Verstorbenen, darf die Urne außer in den Fällen des Abs. 3 nur zur Beisetzung im Ausland ausgefolgt werden. In den Fällen des Abs. 3 darf die Ausfolgung der Urne nur gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides erfolgen.
(3) Mit Bewilligung des Bürgermeisters kann die die Asche enthaltende Urne auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
(4) In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister die Beisetzung von Urnen auch auf geschlossenen Friedhöfen (§ 26) bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe (z.B. Bestehen einer alten Familiengrabstätte) hiefür vorliegen.
(5) Für Bewilligungen nach Abs. 3 und 4 ist der Bürgermeister jener Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll.
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