(1) Bei jedem Friedhof und bei jeder Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle oder Leichenkammer vorhanden sein.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Leichenhalle (Leichenkammer) ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet und verwaltet (§ 24).
(3) Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß sie erfahrungsgemäß zur Aufbahrung der Leichen ausreicht. Außerdem ist in Orten mit mehr als 5000 Einwohnern, in denen keine allgemeine öffentliche Krankenanstalt besteht, bei der Neuerrichtung oder Erweiterung von Leichenhallen (Leichenkammern) ein Raum vorzusehen, der für die Vornahme behördlich angeordneter Obduktionen von Leichen ausgestattet ist.
(4) Die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Darauf ist § 25 Abs 1, 3, 3a und 4 sinngemäß anzuwenden.
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