(1) Das Benutzungsrecht endet
a) | durch Zeitablauf; | |||||||||
b) | durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 29 Abs. 2); | |||||||||
c) | durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und des § 33; | |||||||||
d) | durch schriftlichen Verzicht. |
(2) Die gemäß Abs. 1 lit. a im Lauf eines Kalenderjahres erlöschenden Benutzungsrechte sind jeweils im Monat Dezember des vorhergehenden Jahres öffentlich durch einen das ganze Kalenderjahr währenden Anschlag an der Kundmachungstafel des betreffenden Friedhofes unter Hinweis auf das Erlöschen des Benutzungsrechtes und die Säumnisfolgen zu verlautbaren. Außerdem sind die bekannten Benutzungsberechtigten vom bevorstehenden Erlöschen des Benutzungsrechtes mindestens sechs Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen. Auf die Verlautbarung an der Kundmachungstafel des Friedhofes ist von der Gemeinde auf die Art hinzuweisen, die für die Kundmachung der Anordnungen ihrer Gemeindeorgane, die die Allgemeinheit betreffen, vorgesehen ist.
(3) Nach Endigung des Benutzungsrechtes können die Grabstellen, ohne daß den bisherigen Berechtigten ein Ersatzanspruch zusteht, unter Einhaltung der im § 33 genannten Frist einem neuen Benutzungsberechtigten verliehen werden.
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