§ 32 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

 

(1) Das Benutzungsrecht endet

a)

durch Zeitablauf;

b)

durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 29 Abs. 2);

c)

durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und des § 33;

d)

durch schriftlichen Verzicht.

(2) Die gemäß Abs. 1 lit. a im Lauf eines Kalenderjahres erlöschenden Benutzungsrechte sind jeweils im Monat Dezember des vorhergehenden Jahres öffentlich durch einen das ganze Kalenderjahr währenden Anschlag an der Kundmachungstafel des betreffenden Friedhofes unter Hinweis auf das Erlöschen des Benutzungsrechtes und die Säumnisfolgen zu verlautbaren. Außerdem sind die bekannten Benutzungsberechtigten vom bevorstehenden Erlöschen des Benutzungsrechtes mindestens sechs Monate vorher schriftlich zu benachrichtigen. Auf die Verlautbarung an der Kundmachungstafel des Friedhofes ist von der Gemeinde auf die Art hinzuweisen, die für die Kundmachung der Anordnungen ihrer Gemeindeorgane, die die Allgemeinheit betreffen, vorgesehen ist.

(3) Nach Endigung des Benutzungsrechtes können die Grabstellen, ohne daß den bisherigen Berechtigten ein Ersatzanspruch zusteht, unter Einhaltung der im § 33 genannten Frist einem neuen Benutzungsberechtigten verliehen werden.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Sbg. LBG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Sbg. LBG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Sbg. LBG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LBG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Sbg. LBG 1986
§ 33 Sbg. LBG 1986