§ 25 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen

 

§ 25

 

(1) Die Errichtung, Erweiterung und Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 24 Abs. 1) bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung kann die Behörde die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Die Errichtung und Erweiterung einer Bestattungsanlage darf ferner nur bewilligt werden, wenn das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht widerspricht. Friedhöfe und Urnenhaine müssen eingefriedet sein.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Landesregierung, hinsichtlich anderer Bestattungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In der Stadt Salzburg ist auch für die Erteilung der Bewilligung hinsichtlich eines Gemeindefriedhofes, eines Gemeindeurnenhaines oder einer Gemeindeurnenhalle die Landesregierung zuständig.

(3) Partei im Bewilligungsverfahren ist nur der Rechtsträger der Bestattungsanlage.

(3a) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

(4) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die nach anderen Gesetzen bestehenden Vorschriften, insbesondere die baurechtlichen Vorschriften, nicht berührt.

In Kraft seit 28.12.2009 bis 31.12.9999
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