(1) Die Grabstellen, an denen Benutzungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in
1. | Erdgräber für einfachen und mehrfachen Belag; | |||||||||
2. | gemauerte Grabstellen (Grüfte) und | |||||||||
3. | Aschengrabstellen | |||||||||
zu scheiden. |
(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benutzungsrechtes Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen.
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