§ 28 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

 

(1) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen (§ 24 Abs. 1) sind öffentlich. Die Errichtung, Schließung und Auflassung von Friedhöfen, Urnenhainen und Urnenhallen sowie die Errichtung und Schließung von Feuerbestattungsanlagen der Gemeinden bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg), es sei denn, daß es sich um eine Schließung oder Auflassung eines Friedhofes gemäß § 26 handelt. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile der Bestattungsanlage beschränken. Die Eigenschaft einer Bestattungsanlage als Gemeindefriedhof, Gemeindeurnenhain oder Gemeindeurnenhalle ist unabhängig davon, ob die Gemeinde Eigentümerin des hiefür in Anspruch genommenen Grundstückes ist oder dieses auf Grund eines anderen Rechtsgrundes benützt.

(2) Die Schließung oder Auflassung eines Friedhofes, eines Urnenhaines und einer Urnenhalle hat die Wirkungen des § 26 Abs. 2; ab der Schließung dürfen Benutzungsrechte nicht mehr verliehen werden.

(3) Im folgenden werden unter der Bezeichnung Friedhof oder Friedhofsanlage auch Urnenhaine und Urnenhallen verstanden.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Sbg. LBG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Sbg. LBG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Sbg. LBG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LBG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Sbg. LBG 1986
§ 29 Sbg. LBG 1986