(1) Nach Endigung des Benutzungsrechtes können Leichenreste und Urnen, sofern sie der bisher Benutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten anderweitig beisetzen läßt, in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden.
(2) Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Grabgegenstände sind, soweit sie sich ohne Beschädigung der Grabstelle entfernen lassen, in der gleichen Frist durch den bisherigen Benutzungsberechtigten abzuräumen, sofern er sie nicht an den neuen Benutzungsberechtigten übergibt und diese Übergabe nachgewiesen wird. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Für die mit der Entfernung und Lagerung dieser Gegenstände verbundenen Kosten steht der Gemeinde an den gelagerten Gegenständen ein Pfandrecht zu. Die Vollstreckung obliegt den Gerichten (§ 1 Z. 12 der Exekutionsordnung). Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde vom bisherigen Benutzungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde.
(3) Im Fall der Schließung eines Friedhofes oder Friedhofteiles sind die bisherigen Benutzungsberechtigten nur mit besonderer Bewilligung befugt, die zur Ausschmückung der Gräber dienenden Gegenstände (Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile u. dgl.) zu entfernen. Es erlöschen aber die den Benutzungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen. Im Fall der Auflassung jedoch steht es den Berechtigten frei, innerhalb einer nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 kundzumachenden Frist diese Gegenstände an sich zu nehmen, widrigenfalls die Gemeinde nach Abs. 2 verfahren kann. Die bisher Benutzungsberechtigten können auf ihre Kosten mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 23) die Reste der in ihren Grabstellen beigesetzten Leichen enterdigen und diese sowie die Urnen anderweitig beisetzen.
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