(1) Das Recht zur Benutzung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht. Es wird duch Verwaltungsakt begründet. Durch die Verleihung des Benutzungsrechtes wird kein privates Recht an der Grabstelle erworben. Ein Anspruch auf Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
(2) Die Verleihung des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder auf Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle instand zu halten.
(3) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden.
(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 30 Abs. 1 Z. 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benutzungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benutzungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 38) zu verlängern.
(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.
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