Übergangsvorschrift hinsichtlich älterer Benutzungsrechte
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benutzungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Sie gelten, wenn das Benutzungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benutzungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.
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