(1) Jeder Totenbeschauer hat auf der Grundlage der Totenbeschaubefunde zeitlich fortlaufend ein nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnetes Totenbeschauprotokoll zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) hat die einlangenden Ausfertigungen des Totenbeschaubefundes zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu Kontrollzwecken zu sammeln.
(3) Das Totenbeschauprotokoll und die im Abs. 2 angeführte Sammlung der Totenbeschaubefunde sind jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Für das Totenbeschauprotokoll kann die Landesregierung durch Verordnung ein Formularmuster festsetzen.
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