(1) Die gemäß § 2 zur Totenbeschau berufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.
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