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(1) Die Feuerbestattung (Einäscherung der Leiche) darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 bis 5 sind auf die Feuerbestattung sinngemäß anzuwenden;. Bei Verstorbenen mit medizinischen Implantaten kann der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage die Feuerbestattung darf aberEntfernung dieser Implantate veranlassen, wenn im Totenbeschaubefund vermerktdies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, daß dem Verstorbenen ein Herzschrittmacher eingesetzt worden ist,. Diese Implantatsentfernung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder von einem Arzt in einer Krankenanstalt vorgenommen werden, wenn zusätzlich eine Bestätigung der Entnahme desselben vorliegt.
(1) Die Feuerbestattung (Einäscherung der Leiche) darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 bis 5 sind auf die Feuerbestattung sinngemäß anzuwenden;. Bei Verstorbenen mit medizinischen Implantaten kann der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage die Feuerbestattung darf aberEntfernung dieser Implantate veranlassen, wenn im Totenbeschaubefund vermerktdies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, daß dem Verstorbenen ein Herzschrittmacher eingesetzt worden ist,. Diese Implantatsentfernung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder von einem Arzt in einer Krankenanstalt vorgenommen werden, wenn zusätzlich eine Bestätigung der Entnahme desselben vorliegt.