(1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Leichenöffnung (Obduktion) außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt darf nur von einem zur Berufsausübung berechtigten Arzt und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt; § 15 Abs. 1 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung. Von der beabsichtigten Vornahme einer solchen Obduktion ist der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Ort und Zeit zu verständigen. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Obduktion ist zeitlich so vorzunehmen, daß für die rechtzeitige (§ 19 Abs. 3 und 4 bzw. § 20 Abs. 2) Bestattung der Leiche die erforderliche Vorsorge getroffen werden kann.
(2) Im übrigen haben auf diese Obduktionen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 5 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung zu finden, daß eine Abschrift der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu übermitteln ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder operative Eingriffe an der Leiche (z. B. Herzstich) durchgeführt werden.
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