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Betriebsordnung
(1) Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:
a) | Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter); | |||||||||
b) | Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte; | |||||||||
c) | nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle; | |||||||||
d) | Maßnahmen zum Schutz der Höhle; | |||||||||
e) | Pflichten der Höhlenbesucher; | |||||||||
f) | Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer; | |||||||||
g) | Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind. |
Betriebsordnung
(1) Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:
a) | Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter); | |||||||||
b) | Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte; | |||||||||
c) | nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle; | |||||||||
d) | Maßnahmen zum Schutz der Höhle; | |||||||||
e) | Pflichten der Höhlenbesucher; | |||||||||
f) | Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer; | |||||||||
g) | Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind. |