§ 15 Sbg. HG

Salzburger Höhlengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

Betriebsordnung

§ 15

(1) Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:

a)

Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter);

b)

Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte;

c)

nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle;

d)

Maßnahmen zum Schutz der Höhle;

e)

Pflichten der Höhlenbesucher;

f)

Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer;

g)

Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind.

(2) Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wobei auf den Schutz der Höhle einschließlich ihres Umgebungsbereiches im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie auf die Sicherheit der Höhlenbesucher Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 01.10.1985 bis 27.12.2009

Betriebsordnung

§ 15

(1) Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:

a)

Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter);

b)

Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte;

c)

nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle;

d)

Maßnahmen zum Schutz der Höhle;

e)

Pflichten der Höhlenbesucher;

f)

Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer;

g)

Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind.

(2) Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wobei auf den Schutz der Höhle einschließlich ihres Umgebungsbereiches im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie auf die Sicherheit der Höhlenbesucher Bedacht zu nehmen ist.

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