Allgemeine Bestimmungen
Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung von Naturschutzaufgaben können ehrenamtliche Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die Salzburger Berg- und Naturwacht.
Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht
Die Angehörigen der Salzburger Berg- und Naturwacht haben die Aufgabe,
1. | durch Aufklärung der Bevölkerung über den Sinn und die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Umwelt, | |||||||||
2. | durch erzieherische Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Salzburger Berg- und Naturwacht und | |||||||||
3. | durch Feststellung, Verhinderung und Abstellung von Übertretungen | |||||||||
an der Vollziehung der naturschutzrechtlichen und sonstigen Vorschriften, die Aufgaben der Naturschutzwacheorgane vorsehen, mitzuwirken. |
Voraussetzung für die Bestellung als Wacheorgan
(1) Als Naturschutzwacheorgane können nur Personen bestellt werden, welche
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes anzuwenden sind, | |||||||||
b) | eigenberechtigt sind, | |||||||||
c) | die für den Dienst in der Salzburger Berg- und Naturwacht erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
d) | die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse aufweisen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht vertraut sind und | |||||||||
e) | die ihnen bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zukommenden Rechte und Pflichten kennen. |
(2) Personen, die eine Zugehörigkeit zur Berg- und Naturwacht anstreben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen, können sich bei der Salzburger Landesregierung zur Ausbildung anmelden. Die Ausbildung hat die für die Bestellung gemäß Abs. 1 lit. d und e erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Teilnehmer an der Ausbildung werden im folgenden als Anwärter bezeichnet.
(3) Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung hat sich der Anwärter einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen oder eine diesbezügliche Bestätigung eines praktischen Arztes vorzulegen.
(4) Zum Nachweis der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft einzuholen.
Feststellung der notwendigen praktischen und
theoretischen Kenntnisse
(1) Der Nachweis der notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 lit. d und e hat in einer eingehenden Befragung zu erfolgen.
(2) Die Befragung hat durch die erforderlichen Sachverständigen vorgenommen zu werden. Wird sie bei gleichzeitiger Anwesenheit der Sachverständigen durchgeführt, so ist die Amtshandlung durch einen rechtskundigen Landesbediensteten zu leiten. Als weitere Sachverständige kommen insbesondere in Betracht der Landesleiter der Salzburger Berg- und Naturwacht und Sachverständige auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, von denen einer mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes, in dem der Anwärter seine Ausbildung erhalten hat, vertraut sein muß.
(3) Die Befragung soll am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in welchem der Anwärter tätig sein wird, stattfinden. Werden Anwärter mehrerer Bezirke zusammen befragt, kann die Befragung entweder am Sitz einer der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Amtes der Landesregierung stattfinden.
Bestellung als Naturschutzwacheorgan
(1) Die Bestellung und Vereidigung der Naturschutzwacheorgane obliegt der Landesregierung.
(2) Die Bestellung erfolgt für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon.
(3) Dem Naturschutzwacheorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Ist das Naturschutzwacheorgan als sonstiges öffentliches Landeswacheorgan bereits im Besitz eines Dienstausweises und eines Dienstabzeichens, so unterbleibt die Ausfolgung und ist der Dienstausweis von der Landesregierung entsprechend zu ergänzen.
(4) Das Naturschutzwacheorgan hat der Landesregierung unverzüglich jede Änderung der die Bestellung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.
Kennzeichnung des Naturschutzwacheorganes
(1) Das Naturschutzwacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen und bei Amtshandlungen den Dienstausweis auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.
(2) Naturschutzwacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.
(3) Der Leiter eines Einsatzes hat bei Beteiligung von mindestens fünf Naturschutzwacheorganen auf der linken Brustseite außer dem Dienstabzeichen ein Schild mit der Aufschrift Einsatzleiter zu tragen.
(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt,
1. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; | |||||||||
2. | Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen; | |||||||||
3. | Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen. |
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen
1. | in den Fällen und unter Beachtung der §§ 37a und 50 VStG mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, eine vorläufige Sicherheit einzuheben oder Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen; | |||||||||
2. | Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Tatverdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit d NSchG bzw gleichartiger Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten worden oder dem Verfall unterliegende Gegenstände transportiert werden. |
(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.
(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
Ausübung des Dienstes
(1) Naturschutzwacheorgane unterstehen der Salzburger Landesregierung und haben in Ausübung ihres ehrenamtlichen Dienstes Weisungen der Naturschutzbehörden und der vorgesetzten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht zu befolgen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.
(3) Die Naturschutzwacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
(1) Das Naturschutzwacheorgan hat durch Teilnahme an den Veranstaltungen der Einsatzgruppen, der Bezirke und des Landes für seine laufende Weiterbildung zu sorgen.
(2) Darüber hinaus kann die Landesregierung für den Dienst innerhalb der Salzburger Berg- und Naturwacht bestimmte Mindestdiensterfordernisse (z. B. Teilnahme an Schulungen, Erstellung von Jahresberichten, Anzahl der zu leistenden Einsätze) festlegen.
(1) Naturschutzwacheorgane, die sich zu angeordneten Einsätzen zur Verfügung stellen, wird von der Landesregierung eine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuß zur Anschaffung von Dienstbekleidungsstücken gewährt.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus den Einsatzgruppen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Kletterseile, Erste-Hilfe-Material, Funkgeräte, Feldstecher) zur Verfügung stellen und dafür die Betriebskosten übernehmen. Sämtliches der Salzburger Berg- und Naturwacht zur Verfügung gestelltes Material einschließlich der Dienstkleidung verbleibt Eigentum des Landes.
(3) Alle Ausrüstungsgegenstände und Dienstbekleidungsstücke sind pfleglich zu behandeln und bei Beendigung der Funktion in bestmöglichem Zustand an die Salzburger Berg- und Naturwacht zurückzugeben.
(1) Für Naturschutzwacheorgane und Anwärter im Dienst ist vom Land eine Gruppenunfall- und -haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Naturschutzwacheorgane und Anwärter erhalten für angeordnete Einsätze, Bezirksleiter und Einsatzgruppenleiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Entschädigung ihrer Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Porto- und Telefonspesen). Naturschutzwacheorganen, die auf Grund besonderer Schulung und Eignung Aufgaben der Behörden übernehmen, können erhöhte Aufwendungen im Einzelfall vergütet werden. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den für Landesbedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
(3) Für besondere Verdienste um die Salzburger Berg- und Naturwacht können von der Landesregierung Ehrungen vorgesehen werden.
Organisation der Salzburger Berg- und Naturwacht
(1) Die Organisation der Salzburger Berg- und Naturwacht ist in Bezirke und diese in Einsatzsprengel, die lückenlos das ganze Land Salzburg erfassen, unterteilt.
(2) Die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind:
1. | als Landesorgane: | |||||||||
a) | die Landeskonferenz; | |||||||||
b) | der Landesausschuß; | |||||||||
c) | der Landesleiter; | |||||||||
2. | als Bezirksorgane: | |||||||||
a) | die Bezirkskonferenz; | |||||||||
b) | der Bezirksausschuß; | |||||||||
c) | der Bezirksleiter; | |||||||||
3. | als Organe im Einsatzsprengel: | |||||||||
a) | die Einsatzgruppe; | |||||||||
b) | der Einsatzgruppenleiter. |
Die Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz besteht aus dem Landesausschuß und den Bezirksausschüssen.
(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz führt der Landesleiter.
(3) Der Landeskonferenz obliegt die Beratung des Landesausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Salzburger Berg- und Naturwacht.
Der Landesausschuß
(1) Der Landesausschuß besteht aus dem Landesleiter und den Bezirksleitern.
(2) Fallweise können vom Landesausschuß weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Der Landesausschuß ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Landesausschuß führt der Landesleiter.
(4) Dem Landesausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Landesveranstaltungen der Salzburger Berg- und Naturwacht, die Vorbereitung der Landeskonferenz, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung sowie die Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen und zur Enthebung von Mitgliedern der Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht an die Landesregierung.
Der Landesleiter
(1) Der Landesleiter ist jener Bedienstete des Amtes der Landesregierung, der die Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht wahrzunehmen hat.
(2) Der Landesleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Salzburger Berg- und Naturwacht zu sorgen und kann hiezu Weisungen an die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht erteilen.
(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Verordnung anderen Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht übertragen sind.
Die Bezirkskonferenz
(1) Die Bezirkskonferenz besteht aus dem Bezirksausschuß und den Einsatzgruppenleitern des Bezirkes.
(2) Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirkskonferenz führt der Bezirksleiter.
(3) Der Bezirkskonferenz obliegen die Beratung des Bezirksausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bezirkes, die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Bezirksleiters und die Wahl des Bezirksausschusses mit Ausnahme des Bezirksleiters.
Der Bezirksausschuß
(1) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Bezirksleiter und bis zu vier von der Bezirkskonferenz auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Naturschutzwacheorganen.
(2) Der Bezirksausschuß ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Bezirksausschuß führt der Bezirksleiter.
(3) Dem Bezirksausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Bezirksveranstaltungen, die Vorbereitung der Bezirkskonferenzen, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung, der Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen an den Landesausschuß, die Genehmigung des Bezirks-Finanzplanes und des Finanzberichtes sowie die Festlegung der Einsatzsprengel.
Der Bezirksleiter
(1) Der Bezirksleiter wird vom Landesleiter nach Anhörung des Bezirksausschusses für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) Der Bezirksleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Bezirk und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht im Bezirk zu sorgen.
(3) Dem Bezirksleiter obliegen die Bestellung eines Mitgliedes des Bezirksausschusses zu seinem Stellvertreter, die Bestellung der Einsatzgruppenleiter nach Anhörung der jeweiligen Einsatzgruppe, die Erstellung des Bezirks-Finanzplanes, des Finanzberichtes und des Tätigkeitsberichtes des Bezirkes, die Verantwortung über die Verwaltung der dem Land gehörenden Dienstkleidungen, Ausrüstungen und sonstigen Gegenstände, die Durchführung von Bezirksveranstaltungen sowie die Schulung von Anwärtern.
Die Einsatzgruppe
(1) Zu einer Einsatzgruppe sind die in einem Einsatzsprengel Dienst verrichtenden Naturschutzwacheorgane und Anwärter zusammengefaßt.
(2) Der Einsatzgruppe obliegt der Vorschlag zur Bestellung des Einsatzgruppenleiters und die Genehmigung des Dienstplanes für den Einsatzsprengel.
Der Einsatzgruppenleiter
(1) Der Einsatzgruppenleiter wird nach Anhörung der Einsatzgruppe vom Bezirksleiter auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) Der Einsatzgruppenleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Einsatzsprengel und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht im Einsatzsprengel zu sorgen.
(3) Dem Einsatzgruppenleiter obliegen die Bestellung eines Stellvertreters, die Erstellung und Durchführung des Einsatzplanes, die Durchführung von Gruppentreffen, die Einholung des Tätigkeitsberichtes der Naturschutzwacheorgane und die Erstellung des Tätigkeitsberichtes der Einsatzgruppe.
Abstimmungen
(1) Die kollegialen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Naturschutzwacheorgane beschlußfähig. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das jeweilige Organ jedenfalls beschlußfähig.
(2) Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(1) Die Bestellung als Naturschutzwacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht desselben oder durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der Landesregierung.
(2) Ein Naturschutzwacheorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung dieses Wacheorganes erforderliche Voraussetzung weggefallen ist oder das Naturschutzwacheorgan schwer oder wiederholt gegen seine Dienstobliegenheiten verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn Schulungen wiederholt unentschuldigt nicht wahrgenommen werden.
(3) Für die Dauer eines Enthebungsverfahrens kann die Landesregierung die Ausübung des Amtes als Naturschutzwacheorgan vorläufig untersagen.
(4) Der Landesregierung sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben.
(5) Naturschutzwacheorgane, die eine Funktion in der Salzburger Berg- und Naturwacht ausüben, können von dieser wegen schwerwiegender Verstöße gegen ihre Dienstobliegenheiten nach Anhörung des Landesausschusses durch die Landesregierung enthoben werden.
Strafbestimmungen
Ein Naturschutzwacheorgan begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 220 €
zu bestrafen, wenn es in Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Landesregierung zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.
Übergangsbestimmungen
(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die darin genannten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung zu wählen bzw. zu bestellen.
(2) Bis dahin gelten die bisherigen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht als solche im Sinn dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 8 Abs. 1 und 24 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 4 und 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2006 treten mit 16. September 2006 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 7, 8 und 23 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 1979 über
die Salzburger Berg- und Naturwacht (Salzburger Berg- und
Naturwachtverordnung)
StF: LGBl Nr 60/1979
Änderung
LGBl Nr 48/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56 Abs. 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet: