§ 2 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht

 

§ 2

 

Die Angehörigen der Salzburger Berg- und Naturwacht haben die Aufgabe,

1.

durch Aufklärung der Bevölkerung über den Sinn und die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Umwelt,

2.

durch erzieherische Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Salzburger Berg- und Naturwacht und

3.

durch Feststellung, Verhinderung und Abstellung von Übertretungen

an der Vollziehung der naturschutzrechtlichen und sonstigen Vorschriften, die Aufgaben der Naturschutzwacheorgane vorsehen, mitzuwirken.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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