(1) Zu einer Einsatzgruppe sind die in einem Einsatzsprengel Dienst verrichtenden Naturschutzwacheorgane und Anwärter zusammengefaßt.
(2) Der Einsatzgruppe obliegt der Vorschlag zur Bestellung des Einsatzgruppenleiters und die Genehmigung des Dienstplanes für den Einsatzsprengel.
In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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