(1) Die Bestellung als Naturschutzwacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht desselben oder durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der Landesregierung.
(2) Ein Naturschutzwacheorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung dieses Wacheorganes erforderliche Voraussetzung weggefallen ist oder das Naturschutzwacheorgan schwer oder wiederholt gegen seine Dienstobliegenheiten verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn Schulungen wiederholt unentschuldigt nicht wahrgenommen werden.
(3) Für die Dauer eines Enthebungsverfahrens kann die Landesregierung die Ausübung des Amtes als Naturschutzwacheorgan vorläufig untersagen.
(4) Der Landesregierung sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben.
(5) Naturschutzwacheorgane, die eine Funktion in der Salzburger Berg- und Naturwacht ausüben, können von dieser wegen schwerwiegender Verstöße gegen ihre Dienstobliegenheiten nach Anhörung des Landesausschusses durch die Landesregierung enthoben werden.
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