Übergangsbestimmungen
(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die darin genannten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung zu wählen bzw. zu bestellen.
(2) Bis dahin gelten die bisherigen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht als solche im Sinn dieser Verordnung.
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