Kennzeichnung des Naturschutzwacheorganes
(1) Das Naturschutzwacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen und bei Amtshandlungen den Dienstausweis auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.
(2) Naturschutzwacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.
(3) Der Leiter eines Einsatzes hat bei Beteiligung von mindestens fünf Naturschutzwacheorganen auf der linken Brustseite außer dem Dienstabzeichen ein Schild mit der Aufschrift Einsatzleiter zu tragen.
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