(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen
1. | in den Fällen und unter Beachtung der §§ 37a und 50 VStG mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben, eine vorläufige Sicherheit einzuheben oder Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen; | |||||||||
2. | Fahrzeuge anzuhalten, wenn der dringende Tatverdacht besteht, dass mit diesen Fahrzeugen das Verbot gemäß § 27 Abs 2 lit d NSchG bzw gleichartiger Verbote in Schutzgebietsverordnungen übertreten worden oder dem Verfall unterliegende Gegenstände transportiert werden. |
(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.
(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
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