Bestellung als Naturschutzwacheorgan
(1) Die Bestellung und Vereidigung der Naturschutzwacheorgane obliegt der Landesregierung.
(2) Die Bestellung erfolgt für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon.
(3) Dem Naturschutzwacheorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Ist das Naturschutzwacheorgan als sonstiges öffentliches Landeswacheorgan bereits im Besitz eines Dienstausweises und eines Dienstabzeichens, so unterbleibt die Ausfolgung und ist der Dienstausweis von der Landesregierung entsprechend zu ergänzen.
(4) Das Naturschutzwacheorgan hat der Landesregierung unverzüglich jede Änderung der die Bestellung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.
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