§ 18 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bezirksausschuß

 

§ 18

 

(1) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Bezirksleiter und bis zu vier von der Bezirkskonferenz auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Naturschutzwacheorganen.

(2) Der Bezirksausschuß ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Bezirksausschuß führt der Bezirksleiter.

(3) Dem Bezirksausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Bezirksveranstaltungen, die Vorbereitung der Bezirkskonferenzen, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung, der Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen an den Landesausschuß, die Genehmigung des Bezirks-Finanzplanes und des Finanzberichtes sowie die Festlegung der Einsatzsprengel.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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