§ 12 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 12

 

(1) Für Naturschutzwacheorgane und Anwärter im Dienst ist vom Land eine Gruppenunfall- und -haftpflichtversicherung abzuschließen.

(2) Naturschutzwacheorgane und Anwärter erhalten für angeordnete Einsätze, Bezirksleiter und Einsatzgruppenleiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Entschädigung ihrer Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Porto- und Telefonspesen). Naturschutzwacheorganen, die auf Grund besonderer Schulung und Eignung Aufgaben der Behörden übernehmen, können erhöhte Aufwendungen im Einzelfall vergütet werden. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den für Landesbedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.

(3) Für besondere Verdienste um die Salzburger Berg- und Naturwacht können von der Landesregierung Ehrungen vorgesehen werden.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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