Feststellung der notwendigen praktischen und
theoretischen Kenntnisse
(1) Der Nachweis der notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 lit. d und e hat in einer eingehenden Befragung zu erfolgen.
(2) Die Befragung hat durch die erforderlichen Sachverständigen vorgenommen zu werden. Wird sie bei gleichzeitiger Anwesenheit der Sachverständigen durchgeführt, so ist die Amtshandlung durch einen rechtskundigen Landesbediensteten zu leiten. Als weitere Sachverständige kommen insbesondere in Betracht der Landesleiter der Salzburger Berg- und Naturwacht und Sachverständige auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, von denen einer mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes, in dem der Anwärter seine Ausbildung erhalten hat, vertraut sein muß.
(3) Die Befragung soll am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in welchem der Anwärter tätig sein wird, stattfinden. Werden Anwärter mehrerer Bezirke zusammen befragt, kann die Befragung entweder am Sitz einer der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Amtes der Landesregierung stattfinden.
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