§ 14 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landeskonferenz

 

§ 14

 

(1) Die Landeskonferenz besteht aus dem Landesausschuß und den Bezirksausschüssen.

(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz führt der Landesleiter.

(3) Der Landeskonferenz obliegt die Beratung des Landesausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Salzburger Berg- und Naturwacht.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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