Die Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz besteht aus dem Landesausschuß und den Bezirksausschüssen.
(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz führt der Landesleiter.
(3) Der Landeskonferenz obliegt die Beratung des Landesausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Salzburger Berg- und Naturwacht.
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