(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt,
1. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; | |||||||||
2. | Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen; | |||||||||
3. | Gegenstände, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder jenem überlassen wurden und die dem Verfall unterliegen können, bei dringendem Verdacht einer in ihren Aufgabenbereich fallenden Verwaltungsübertretung zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck im unbedingt notwendigen Umfang Gepäckstücke, Behälter oder Transportmittel zu öffnen und zu durchsuchen. |
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