Strafbestimmungen
Ein Naturschutzwacheorgan begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 220 €
zu bestrafen, wenn es in Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Landesregierung zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.
0 Kommentare zu § 24 Sbg. BN