§ 21 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Einsatzgruppenleiter

 

§ 21

 

(1) Der Einsatzgruppenleiter wird nach Anhörung der Einsatzgruppe vom Bezirksleiter auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Der Einsatzgruppenleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Einsatzsprengel und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht im Einsatzsprengel zu sorgen.

(3) Dem Einsatzgruppenleiter obliegen die Bestellung eines Stellvertreters, die Erstellung und Durchführung des Einsatzplanes, die Durchführung von Gruppentreffen, die Einholung des Tätigkeitsberichtes der Naturschutzwacheorgane und die Erstellung des Tätigkeitsberichtes der Einsatzgruppe.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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