§ 10 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 10

 

(1) Das Naturschutzwacheorgan hat durch Teilnahme an den Veranstaltungen der Einsatzgruppen, der Bezirke und des Landes für seine laufende Weiterbildung zu sorgen.

(2) Darüber hinaus kann die Landesregierung für den Dienst innerhalb der Salzburger Berg- und Naturwacht bestimmte Mindestdiensterfordernisse (z. B. Teilnahme an Schulungen, Erstellung von Jahresberichten, Anzahl der zu leistenden Einsätze) festlegen.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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