Die Bezirkskonferenz
(1) Die Bezirkskonferenz besteht aus dem Bezirksausschuß und den Einsatzgruppenleitern des Bezirkes.
(2) Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirkskonferenz führt der Bezirksleiter.
(3) Der Bezirkskonferenz obliegen die Beratung des Bezirksausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bezirkes, die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Bezirksleiters und die Wahl des Bezirksausschusses mit Ausnahme des Bezirksleiters.
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