(1) Naturschutzwacheorgane, die sich zu angeordneten Einsätzen zur Verfügung stellen, wird von der Landesregierung eine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuß zur Anschaffung von Dienstbekleidungsstücken gewährt.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus den Einsatzgruppen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Kletterseile, Erste-Hilfe-Material, Funkgeräte, Feldstecher) zur Verfügung stellen und dafür die Betriebskosten übernehmen. Sämtliches der Salzburger Berg- und Naturwacht zur Verfügung gestelltes Material einschließlich der Dienstkleidung verbleibt Eigentum des Landes.
(3) Alle Ausrüstungsgegenstände und Dienstbekleidungsstücke sind pfleglich zu behandeln und bei Beendigung der Funktion in bestmöglichem Zustand an die Salzburger Berg- und Naturwacht zurückzugeben.
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