§ 13 Sbg. AWG § 13

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999
Eigentumsübergang

§ 13

(1) Soweit gemäß den §§ 10 und 11 eine Verpflichtung zur Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde besteht oder von dieser getrennte Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen bereitgestellt werden, geht der Abfall mit der Abholung von der Liegenschaft oder mit der Einbringung in die dafür gemäß § 10 Abs 5, § 11 Abs 1 oder § 14 Abs 1 Z 4 vorgesehenen Sammelbehälter oder Sammeleinrichtungen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Dies gilt auch, wenn die Erfassung durch Dritte durchgeführt wird.

(2) Bei Fahrzeugwracks ist die Aufgabe des BesitzwillensBeim Eigentumsübergang gemäß § 1 Abs 1 Z 1 jedenfalls auch dann als gegeben anzunehmen, wennAbs 1 haftet der Halter des Fahrzeuges nicht leicht, insbesondere nicht auf Grund eines behördlichen Kennzeichens ermittelt werden kann, die Aufstellung außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt ist und innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat keine Änderung, die als Ausübung des Besitzrechtes gedeutet werden kann, an dem Fahrzeug vorgenommen wurde.

(3) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftungbisherige Eigentümer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit weiterhin für Schäden, die bei der Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene AbfallbehälterSammeleinrichtungen verursacht werden.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.01.2018
Eigentumsübergang

§ 13

(1) Soweit gemäß den §§ 10 und 11 eine Verpflichtung zur Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde besteht oder von dieser getrennte Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen bereitgestellt werden, geht der Abfall mit der Abholung von der Liegenschaft oder mit der Einbringung in die dafür gemäß § 10 Abs 5, § 11 Abs 1 oder § 14 Abs 1 Z 4 vorgesehenen Sammelbehälter oder Sammeleinrichtungen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Dies gilt auch, wenn die Erfassung durch Dritte durchgeführt wird.

(2) Bei Fahrzeugwracks ist die Aufgabe des BesitzwillensBeim Eigentumsübergang gemäß § 1 Abs 1 Z 1 jedenfalls auch dann als gegeben anzunehmen, wennAbs 1 haftet der Halter des Fahrzeuges nicht leicht, insbesondere nicht auf Grund eines behördlichen Kennzeichens ermittelt werden kann, die Aufstellung außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt ist und innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat keine Änderung, die als Ausübung des Besitzrechtes gedeutet werden kann, an dem Fahrzeug vorgenommen wurde.

(3) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftungbisherige Eigentümer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit weiterhin für Schäden, die bei der Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene AbfallbehälterSammeleinrichtungen verursacht werden.

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