Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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