Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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