Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
Paragraph 188,
Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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