§ 194 RStDG Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999
§ 194.Paragraph 194,

Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 7 anderes ergibt. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 190, Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 7, 7 anderes ergibt.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 18.06.2015 bis 30.07.2016
§ 194.Paragraph 194,

Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 7 anderes ergibt. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 190, Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 7, 7 anderes ergibt.

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